18. Januar 2013 Patentrecht: Das EU-Parlament verabschiedet europäisch-einheitlichen Patenschutz

Des Weiteren ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patentgerichts geplant.
Der neue einheitliche Patentschutz verspricht erheblich geringere Kosten für den Erhalt von Patentschutz. Die Rede ist von bis zu 80 %. Verbesserungen, insbesondere der Effizienz des Patentschutzes sind sowohl für Privatpersonen, als auch für Unternehmen vorgesehen. Im Ergebnis würden die neuen Regelungen für einen einheitlichen Patentschutz in 25 EU-Staaten sorgen, wobei lediglich Italien und Spanien daran nicht teilnehmen werden.

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Die Vorteile einer einheitlichen Anmeldung liegen auf der Hand. Eine einheitliche Anmeldung bei der Europäischen Patentorganisation (EPO) hätte die unmittelbare Gültigkeit des Patentes in allen 25 EU-Staaten zur Folge. Die für die Anmeldung der Patente erforderliche Unterlagen würden in englischer, französischer und deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Anträge müssten ebenfalls in einer dieser Sprachen gestellt werden. Anträgen in anderer Sprache muss jedoch eine Übersetzung in Englisch, Französisch oder Deutsch beigefügt werden. Die Sprachenregelung soll jedoch nicht zu einer Benachteiligung einzelner Gruppierungen führen, die in anderssprachigen EU-Ländern beheimatet sind. Vor diesem Hintergrund werden die Übersetzungskosten einer Vielzahl von Gruppen vollumfänglich erstattet, namentlich kleine und mittlere Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen. Insbesondere für kleinere Unternehmen sollen die Kosten gesenkt werden, was durch individuelle Festlegung der Jahresgebühren, die einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtkosten darstellen, gewährleistet werden soll.

Die Europäische Union verfolgt mit der Senkung der Kosten das Ziel die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Staaten zu fördern. Die EU-Kommission geht davon aus, dass sich die Kosten eines EU-Patentes auf 4.725 Euro belaufen werden. Verglichen mit den bisher durchschnittlichen Kosten von 36.000 Euro für ein Patent fallen also nur noch etwa 1/7 der üblichen Kosten an.

Zur rechtlichen Überwachung des neuen einheitlichen EU-Patentes ist die Einrichtung eines einheitlichen Patentgerichtes vorgesehen. Die Weichen hierfür wurden vom EU-Parlament bereits dadurch gestellt, dass es das internationale Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts bestätigt hat. Dieses wird am 01.01.2014 in Kraft treten, oder sobald 13 EU-Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und Großbritannien es ratifizieren. Die Regelungen zum neuen EU-Patent sollen ebenfalls am 01.01.2014 in Kraft treten, oder, wenn das internationale Übereinkommen in Kraft tritt, maßgeblich ist das spätere Datum.

Die Länder Italien und Spanien nehmen bis jetzt nicht an der neuen Regelung zum EU-Patent teil, sind jedoch jederzeit berechtigt der Regelung beizutreten.

Fazit:


Die Regelungen zum einheitlichen EU-Patent sind ohne Einschränkung zu begrüßen, bedeuten sie doch eine, die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärkende Rechtsvereinheitlichung. Das EU-Patent könnte also sowohl ökonomisch als auch juristisch einer Erfolgsgeschichte werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Regelungen zum EU-Patent und mehr noch die Verfahren vor dem einheitlichen europäischen Patentgericht bürokratisch nicht überladen werden. Diese notwendige Entbürokratisierung wird letztlich die Weichenstellung für den wirtschaftlichen Erfolg des EU-Patents sein. Doch trotz aller Euphorie ist Vorsicht geboten. Insbesondere unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Regelungen wird Unterstützung von im Patentrecht versierten Fachläuten unabkömmlich sein, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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