Luxemburg gehört zu den weltweit wettbewerbsfähigsten Unternehmensstandorten und bietet eine Vielzahl von Alternativen für die Entfaltung unternehmerischer Tätigkeiten. Von Interesse ist hierbei nicht nur die Gründung einer Niederlassung in Luxemburg durch deutsche Unternehmen; im Vordergrund steht vielmehr auch die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg durch Unternehmen mit Sitz in Deutschland.
Die grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten und Dienstleistungen in Luxemburg ist an arbeits- und steuerrechtliche Bedingungen und Meldepflichten geknüpft.
Bei Durchführung von Arbeiten und Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg sind grundsätzliche folgende Besonderheiten zu beachten:
1. Indirekte Besteuerung
Die Möglichkeit zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (so genanntes Revers-Charge-Verfahren) findet keine Anwendung auf in Luxemburg erbrachte Bau- und Montagearbeiten. Deutsche Unternehmen, die in Luxemburg entsprechende Arbeiten durchführen, unterliegen also der luxemburgischen Umsatzsteuer. Der Normalsatz der Umsatzsteuer liegt derzeit bei 15 %. Gewisse Lieferungen und sonstige Leistungen sind einem reduzierten Steuersatz von 3 %, 6 % bzw. 12 % unterworfen.
Deutsche Unternehmen, die in Luxemburg Leistungen erbringen, müssen daher in Luxemburg eine Umsatzsteuer-ID-Nummer beantragen und die Umsatzsteuer in Luxemburg abführen. Hieraus folgt, dass deutsche Unternehmen, die in Luxemburg steuerpflichtige Leistungen erbringen, auf ihren Rechnungen luxemburgische Umsatzsteuer ausweisen müssen. Im Einzelfall kann versucht werden, bei der zuständigen Behörde in Luxemburg hiervon befreit zu werden. In jedem Falle ist auch zu empfehlen, sich im Vorfeld der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber aus Luxemburg über die Umsatzsteuerregelung zu verständigen, um Probleme bei der Abwicklung zu vermeiden.
2. Direkte Besteuerung
Deutsche Unternehmen unterliegen grundsätzlich mit ihren in Luxemburg erzielten Einkünften nicht der luxemburgischen Ertragssteuer. Nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Luxemburg das Besteuerrungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als diese auf eine in Luxemburg befindliche Betriebsstätte des deutschen Unternehmens entfallen. Eine Betriebsstätte entsteht automatisch bei Bau- und Montagearbeiten, die länger als sechs Monate andauern. Eine länger andauernde Tätigkeit in Luxemburg führt also automatisch zu einer beschränkten Steuerpflicht in Luxemburg, mit der Folge, dass das deutsche Unternehmen die in Luxemburg erwirtschafteten Gewinne vor Ort versteuern muss. Für eine entsprechende Buchführung ist zu sorgen.
Von der direkten Besteuerung betroffen sind jedoch nicht nur die in Deutschland ansässigen Unternehmen, sondern auch deren in Luxemburg tätige Arbeitnehmer.
Nach dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Grundsatz, dass Einkünfte von Arbeitnehmern aus nicht selbständiger Tätigkeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Grundsätzlich unterliegt ein in Luxemburg tätiger Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Unternehmens - unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitnehmers - also der Besteuerung in Luxemburg.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht im Falle der so genannten 183-Tage-Regelung. Diese Regelung greift immer dann, wenn sich ein Arbeitnehmer in Luxemburg nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr aufhält (entscheidend ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht der Arbeitstage) und die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte in Luxemburg hat. Ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von unter 183 Tagen nach Luxemburg zur Durchführung von Arbeiten entsendet, muss also diese Arbeitnehmer nicht in Luxemburg steuerlich melden und keine Lohnsteuer in Luxemburg abführen.
1. Gewerbeerlaubnis
Unternehmen, die in Luxemburg regelmäßig gewerblich tätig werden möchten, benötigen eine luxemburgische Handelsermächtigung (Gewerbeerlaubnis) und müssen in Luxemburg eine Niederlassung gründen.
Dem beim Mittelstandsministerium zu stellenden Antrag auf eine Handelsermächtigung sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
a) Bescheinigung der für den Betriebs- oder Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer über Dauer (in der Regel wird eine mehrjährige Tätigkeit vorausgesetzt) und Art der bereits ausgeübten Tätigkeit im Inland;
b) polizeiliches Führungszeugnis des Betriebsinhabers bzw. Geschäftsführers;
c) notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Betriebsinhabers/Geschäftsführers über die Insolvenzfreiheit des Unternehmens;
d) Nachweis über die Einzahlung der Bearbeitungsgebühr von 24,00 Euro des luxemburgischen Finanzamtes (Stempelmarke);
e) Antragsformular des luxemburgischen Ministeriums für Mittelstand bezüglich der in Luxemburg beabsichtigten Tätigkeit;
f) Formular über die Ehrenworterklärung des luxemburgischen Ministerium für Mittelstand.
Wird der Antrag im Namen einer GmbH gestellt, so müssen sich die aufgeführten Unterlagen auf den technischen Betriebsleiter (Geschäftsführer) beziehen. Eine Kopie des Gesellschaftsvertrages muss dem Antrag beigefügt werden.
Für die Ausführung von Bauarbeiten in Luxemburg ist zudem eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der luxemburgischen Handwerkskammer zu beantragen.
Firmen, die einmalig Arbeiten in Luxemburg ausführen wollen, benötigen keine Gewerbeerlaubnis. Für einmalige Aufträge ist es jedoch notwendig, beim Mittelstandsministerium in Luxemburg eine so genannte ad-hoc-Genehmigung für diesen speziellen Auftrag zu beantragen. Art, Ort und Dauer der Tätigkeit sind dem Mittelstandsministerium zu melden. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung der in Deutschland zuständigen Industrie- und Handelskammer/Handwerkskammer über den Befähigungsnachweis für die zu verrichtende Tätigkeit vorzulegen. Die vom Mittelstandsministerium erteilte Genehmigung ist beim Einsatz in Luxemburg zwingend mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen. Für jeden Einzelauftrag muss die Genehmigung neu beantragt werden.
2. Arbeitnehmerentsendung
Jedes Unternehmen, das keinen Sitz in Luxemburg hat und Arbeitnehmer zur Durchführung von Arbeiten nach Luxemburg entsendet, muss einen so genannten "Mandataire" in Luxemburg beauftragen.
Die Arbeitnehmer sind zudem bei der Gewerbeaufsichtsbehörde in Luxemburg zu melden. Die erste Mitteilung über die Arbeitnehmerentsendung muss zwingend per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Weitere Entsendemitteilungen können im Anschluss per E-Mail oder Telefax gesendet werden.
Dem Mandataire in Luxemburg sind folgende, die entsendeten Arbeitnehmer betreffende Unterlagen vorzulegen:
a) persönliche Angaben des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsort und –Datum, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Beruf, berufliche Qualifikation, ausgeübte Tätigkeit, Wohnort);
b) Personalausweis in Kopie;
c) für ausländische Arbeitnehmer aus neuen EU-Mitgliedstaaten: Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis;
d) Kopie des Formulars E 101 der jeweils zuständigen Krankenkasse;
e) Kopie des schriftlichen Arbeitsvertrages;
f) Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen;
g) Kopie der Arbeitsgenehmigung für Luxemburg;
h) Kopie der Bescheinigung über die luxemburgische Umsatzsteuer-Ident.-Nummer;
i) soweit vorhanden Mitgliedsbescheinigung der Handwerkskammer Luxemburg;
j) Angaben bezüglich des Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen;
k) Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des arbeitsmedizinischen Dienstes.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes muss mit einer sofortigen Einstellung der Tätigkeit in Luxemburg sowie mit einem Bußgeld und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Bei nur vorübergehender Tätigkeit in Luxemburg findet grundsätzlich weiterhin deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Nur bei einem dauerhaften Einsatz ist luxemburgisches Arbeitsrecht anzuwenden.
Zwingend einzuhalten sind jedoch immer spezielle luxemburgische Verwaltungsvorschriften und allgemein verbindliche Tarifverträge, soweit diese günstiger für den Arbeitnehmer sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um luxemburgische Regelungen in den Bereichen Arbeitserlaubnis, Vergütung, Nacht- und Feiertagszuschläge, Jahresurlaub, Schwangeren- und Jugendschutz sowie Arbeitsschutz.
Der gesetzliche Mindestlohn für volljährige Arbeitnehmer beträgt seit dem 1. Januar 2005 monatlich mindestens 1.503,42 Euro bzw. 8,69 Euro pro Stunde. Die gesetzliche Arbeitsdauer ist auf acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich begrenzt.
Für Arbeitnehmer, die nicht länger als zwölf Monate in Luxemburg tätig sind, besteht keine Sozialversicherungspflicht. Der Nachweis über eine Sozialversicherung in Deutschland muss jedoch vom Arbeitnehmer mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden.
Für die Vorbereitung ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Luxemburg stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Alle Formalitäten können von uns über eine Kooperation mit in Luxemburg niedergelassenen Rechtsanwälten abgewickelt werden.